Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ahlbrandt System GmbH

 

§1        Geltung

1.       Allen Geschäften mit uns liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart und schriftlich niedergelegt worden ist.

2.       Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§2        Angebote

1.       Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2.       Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder gesetzlicher Änderungen bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3.       Wir behalten uns an von uns bestellten Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

§3        Preise / Preisänderungen

1.       Sofern Listenpreise vereinbart werden, ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste maßgebend. Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk zzgl. Verpackung und der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. An- und Abfahrtszeiten, Spesen, Reise- und ähnliche Kosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt.

2.       Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises übersteigt.

3.       Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Reglung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen, ohne dass der Besteller zum Rücktritt berechtigt ist.

 

§4        Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

1.       Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.       Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.       Alle Liefertermine/-fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Besteller mit der Beibringung ggf. von ihm zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. in Verzug ist.

4.       Verbindliche Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt oder der Liefergegenstand unsere Firma verlassen hat.

5.       Auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen haften wir nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (wie etwa Material- oder Energiebeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, , Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige und nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten oder deren Unterlieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorrübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.  Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

6.       Teil- und Vorablieferungen sind zulässig, sofern

-         die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

-         die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

-         dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

 

§5        Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

1.       Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.

2.       Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

3.       Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der ihm zustehenden Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

4.       Nimmt der Besteller die Ware nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten sowie, sollte der Besteller die Nichtabnahme der Ware zu vertreten haben, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5.       Sofern eine Abnahme oder eine Teilabnahme vereinbart ist, gelten auch folgende Abnahmesurrogate: (1) Der Besteller nutzt den Liefergegenstand innerhalb von 2 Wochen nach der Übergabe, ohne dass er an uns eine spezifische Liste tatsächlich vorhandener Mängel übersandt hat. (2) Der Besteller hat ohne unsere Zustimmung Veränderungen am Liefergegenstand vorgenommen.

 

§6        Gewährleistung

1.       Die Gewährleistungsfristen für unsere Produkte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.       Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Liefergegenstände gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung oder bei verborgenen Mängeln innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zugegangen ist.

3.       Kommt es in Folge einer Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen oder aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besitzer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemischer, elektrochemischer oder elektrischen Einflüssen, zu Mängeln an der gelieferten Sache, bestehen keine Sachmängelansprüche des Bestellers gegen uns, sofern die Mängel nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

 

§7        Gewährleistungs- und sonstige Haftung des Verkäufers

1.       Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach Wahl des Bestellers zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Wir können die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf die andere Art der Nacherfüllung.

2.       Der Besteller hat uns zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für daraus entstehende Fragen befreit. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir unverzüglich zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3.       Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, hat der Besteller das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht der Minderung. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in § 7 Nr. 5 genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

4.       Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt. Unsere Haftung besteht nur, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder bei Ansprüchen des Bestellers wegen zugesicherter Eigenschaften des Produktes sowie in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

5.       Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die lediglich Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungs- und vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

 

§8        Eigentumsvorbehalt

1.       Die von uns gelieferte Ware bleibt  bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus dem Vertrag gegen den Besteller zustehen, in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die vom Verkäufer nachträglich im Zusammenhang mit der gelieferten Ware z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzlieferungen oder sonstiger Leistungen erworben werden. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.

2.       Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die uns aus laufender Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller zustehen.

3.       Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche darf der Besteller die Gegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

4.       Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5.       Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten iSd Handelsgesetzbuches, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichem Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbartem Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns die Forderungen nicht einzubeziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlangen aushängt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.       Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.  Werden diese Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verschiedenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.

7.       Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

8.       Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9.       Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

 

§9        Rücktritt des Bestellers

Tritt der Besteller unberechtigt von seinem Vertrag zurück, so ist er ohne Einzelnachweis mindestens zur Zahlung einer Abstandssumme von 25% des Auftragswertes verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers nachzuweisen, dass der pauschal geforderte Schadensersatz nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

§10       Aufrechnung / Abtretung / Zurückbehaltung

1.       Der Besteller darf nur aufrechnen mit von uns unbestrittenen, schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

2.       Die Abtretung von Ansprüchen durch den Besteller ist unzulässig.

3.       Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag beruht.

 

§11       Zahlung

1.       Soweit nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2.       Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und zahlungshalber angenommen unter Einbeziehung aller hierdurch entstehender Kosten zu Lasten des Bestellers.

3.       Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

4.       Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

§12       Export

Der Export unserer Waren in Nicht-EU-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Besteller für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

 

§13       Schlussbestimmungen

1.       Erfüllungsort ist 36341 Lauterbach.

2.       Im Verkehr mit Unternehmen, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand ausschließlich 36341 Lauterbach/Hessen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3.       Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

 

Stand: 05/2008 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Ahlbrandt System GmbH

 

§1        Maßgebliche Bedingungen

1.       Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant insbes. bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

2.       Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

 

§2        Bestellung

1.       Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichem Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2.       Bestellungsannahmen sind uns innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung, schriftlich zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.

3.       Abweichung in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

4.       Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

 

§3        Liefertermine

1.       Die in der Bestellung vereinbarte Lieferzeit (Lieferfrist, Liefertermin) ist verbindlich und läuft vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferzeit muss die Ware an der von uns angebrachten Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.

2.       Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach vorheriger schriftlicher Mahnung das Recht, einen pauschalierten Verzugsschaden von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 10% des Netto-Bestellwertes zu berechnen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstufe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

3.       Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

 

§4        Preise/Lieferung/Verpackung

1.       Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport auf Kosten des Lieferanten an die von uns angegebene Empfangsstelle ein. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

2.       Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen beschützt ist.

3.             Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, ist der in der Bestellung ausgewiesene Preis bindend, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu, die gesondert auszuweisen ist.

4.       Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise Bedingungen einräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

5.       Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

 

§5        Dokumentation

1.       Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausführung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
        - Nummer der Bestellung
        - Menge und Mengeneinheit
        - Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
        - Artikelbezeichnung und Artikelnummer
        - Restmenge bei Teillieferungen.

2.       Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln

 

§6        Zahlung

1.       Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.

2.       Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung:
                  a)  bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto
                  b)  bis zu 30 Tagen netto.

3.       Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden; Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

§7        Gewährleistungsansprüche/Produkthaftung

1.       [Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach jeweiligem Stand der Technik ausgeführt.]

2.       Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Sofern keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch abweichend hiervon 36 Monate. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

3.       Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von einer hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

4.       Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

 

§8        Schutzrechte

1.       Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

2.       Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

 

§9        Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer des Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

§10       Verwahrung / Eigentum

1.       Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind die Kosten für die Verwahrung für die von uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

2.       Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

 

§11       Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

 

§12       Schlussbestimmungen

1.       Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2.       Erfüllungsort für jegliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 36341 Lauterbach. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.

3.       Ist der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliche-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unserer Geschäftssitz in Lauterbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

4.       Sollte eine Bestimmung richtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

 

 

Stand: 05/2008

 

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