Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Ahlbrandt System GmbH §1 Maßgebliche Bedingungen 1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant insbes. bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt. 2. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. §2 Bestellung 1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichem Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. 2. Bestellungsannahmen sind uns innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung, schriftlich zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt. 3. Abweichung in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. 4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden. §3 Liefertermine 1. Die in der Bestellung vereinbarte Lieferzeit (Lieferfrist, Liefertermin) ist verbindlich und läuft vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferzeit muss die Ware an der von uns angebrachten Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. 2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach vorheriger schriftlicher Mahnung das Recht, einen pauschalierten Verzugsschaden von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 10% des Netto-Bestellwertes zu berechnen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstufe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. 3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. §4 Preise/Lieferung/Verpackung 1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport auf Kosten des Lieferanten an die von uns angegebene Empfangsstelle ein. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. 2. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen beschützt ist. 3. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, ist der in der Bestellung ausgewiesene Preis bindend, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu, die gesondert auszuweisen ist. 4. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise Bedingungen einräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. 5. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. §5 Dokumentation 1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausführung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: 2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln §6 Zahlung 1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. 2. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung: 3. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden; Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. §7 Gewährleistungsansprüche/Produkthaftung 1. [Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach jeweiligem Stand der Technik ausgeführt.] 2. Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Sofern keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch abweichend hiervon 36 Monate. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 3. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von einer hieraus resultierenden Haftung freizustellen. 4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. §8 Schutzrechte 1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. §9 Höhere Gewalt Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer des Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. §10 Verwahrung / Eigentum 1. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind die Kosten für die Verwahrung für die von uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten. 2. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. §11 Geschäftsgeheimnisse Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. §12 Schlussbestimmungen 1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. 2. Erfüllungsort für jegliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 36341 Lauterbach. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. 3. Ist der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliche-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unserer Geschäftssitz in Lauterbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen. 4. Sollte eine Bestimmung richtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Stand: 05/2008
|